Rechtsprechung
   VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25374
VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13 (https://dejure.org/2014,25374)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 K 69.13 (https://dejure.org/2014,25374)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 (https://dejure.org/2014,25374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,25374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Minden, 06.02.2013 - 3 K 790/11

    Land NRW unterliegt im Gebührenstreit mit der Stadt Bielefeld

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13
    Befreiungstatbestände im öffentlichen Gebührenrecht dürften nach der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Februar 2013 (Az. 3 K 790/11), nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung selbst bestehe, was hier nicht der Fall sei.

    Auch die nähere Betrachtung der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung, derzufolge bei Befreiungstatbeständen im öffentlichen Gebührenrecht allein auf das öffentliche Interesse an der beantragten behördlichen Leistung bzw. Sondernutzung als solcher abgestellt werden dürfe, keinesfalls aber auf den vom Antragsteller damit verfolgten Zweck (vgl. zu dieser Formulierung: VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013 - 3 K 790/11 -, juris, Rn. 60; VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -, juris, Rn. 49, jeweils m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    So kam in dem vom Verwaltungsgericht Minden im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem um Sondernutzungsgebühren für die Baustelleneinrichtung für einen Ersatzneubau einer Universität gestritten wurde, eine Vorschrift zur Anwendung, welche Gebührenfreiheit vorsieht für "Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen" (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 60; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971 - II A 243/69 - OVGE MüLü 26, S. 169 [171]).

    Dass es sich um eine sachlich und rechtlich wesentlich andere Konstellation gehandelt hat, zeigt sich auch daran, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation ausdrücklich nur auf Befreiungstatbestände bezieht, "die allgemein an einem öffentlichen Interesse an der beantragten Amtshandlung als Voraussetzung für den Entfall einer Gebühr anknüpfen" (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 60); eine Formulierung, die so in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV nicht zu finden ist.

    Auch die vom Verwaltungsgericht Minden als Beleg zitierten Entscheidungen (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.) beziehen sich jeweils auf anderslautende Vorschriften und betreffen darüber hinaus wesentlich andere Sachverhalte (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1966 - II A 199/65 - DÖV 1967, S. 388).

  • VG Arnsberg, 12.12.2006 - 11 K 2874/05
    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13
    Auch die nähere Betrachtung der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung, derzufolge bei Befreiungstatbeständen im öffentlichen Gebührenrecht allein auf das öffentliche Interesse an der beantragten behördlichen Leistung bzw. Sondernutzung als solcher abgestellt werden dürfe, keinesfalls aber auf den vom Antragsteller damit verfolgten Zweck (vgl. zu dieser Formulierung: VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013 - 3 K 790/11 -, juris, Rn. 60; VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -, juris, Rn. 49, jeweils m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Rechtsgrundlage war dort eine landesrechtliche Norm, welche Gebührenfreiheit vorsieht für "Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen" (VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 40), mithin einen wesentlich anderen Wortlaut hat.

    Hinzu kommt, dass das Gericht bei Auslegung der Norm letztlich zu dem der Meinung des hiesigen Beklagten entgegenstehenden Schluss gekommen ist, dass nicht auf das von der handelnden Behörde wahrzunehmende Interesse, sondern auf den mit der Amtshandlung verfolgten Zweck abzustellen ist (VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1971 - II A 243/69
    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13
    So kam in dem vom Verwaltungsgericht Minden im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem um Sondernutzungsgebühren für die Baustelleneinrichtung für einen Ersatzneubau einer Universität gestritten wurde, eine Vorschrift zur Anwendung, welche Gebührenfreiheit vorsieht für "Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen" (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 60; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971 - II A 243/69 - OVGE MüLü 26, S. 169 [171]).

    Auch die vom Verwaltungsgericht Minden als Beleg zitierten Entscheidungen (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.) beziehen sich jeweils auf anderslautende Vorschriften und betreffen darüber hinaus wesentlich andere Sachverhalte (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1966 - II A 199/65 - DÖV 1967, S. 388).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13
    Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - juris, Rn. 5 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1966 - II A 199/65
    Auszug aus VG Berlin, 17.06.2014 - 1 K 69.13
    Auch die vom Verwaltungsgericht Minden als Beleg zitierten Entscheidungen (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.) beziehen sich jeweils auf anderslautende Vorschriften und betreffen darüber hinaus wesentlich andere Sachverhalte (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1966 - II A 199/65 - DÖV 1967, S. 388).
  • VG Berlin, 17.12.2019 - 13 K 339.18

    Gebührenfreiheit für Amtshandlungen - Baugebühren für universitäres

    Da die Klägerin selbst Adressatin der Baugenehmigung und Befreiungsentscheidung sowie des Gebührenbescheides ist, kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Universitätsklinikums als solches schon grundsätzlich nicht an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 - juris Rn. 25).

    Sinn des Tatbestandsmerkmals der "Unmittelbarkeit" ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 - juris Rn. 27 zum nahezu wortgleichen § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV).

    Beispielhaft nennt die Verordnungsbegründung hier die Restauration eines gemeinnützigen Vereins (Verordnung Nr. 10/182, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. Dezember 1986, Seite 36), welche gebührenrechtlich nicht privilegiert werden soll, selbst wenn die Einnahmen unmittelbar auch für Vereinszwecke verwendet werden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 - juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 06.08.2019 - 13 K 682.17

    Anspruch auf persönliche Gebührenfreiheit einer Stiftung bürgerlichen Rechts bei

    Sinn des Tatbestandsmerkmals der "Unmittelbarkeit" ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 - juris Rn. 27 zum nahezu wortgleichen § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV).

    Beispielhaft nennt die Verordnungsbegründung hier die Restauration eines gemeinnützigen Vereins (Verordnung Nr. 10/182, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. Dezember 1986, Seite 36), welche gebührenrechtlich nicht privilegiert werden soll, selbst wenn die Einnahmen unmittelbar auch für Vereinszwecke verwendet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 K 69.13 - juris Rn. 27).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht